122 Abs. 3 aStGB erfüllt ist. So ist die Straf- und Zivilklägerin seit dem Vorfall in durchgehender ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, deren Weiterführung notwendig zur psychischen Stabilisierung sowie zur Unterstützung bei der Verarbeitung der erlebten traumatischen Erfahrungen ist. Hierbei ist von einem längerfristigen Verlauf auszugehen (vgl. p. 781).