122 Abs. 2 aStGB, wie etwa eine bleibende Arbeitsunfähigkeit, ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin über den 01.09.2021 hinaus arbeitsunfähig gewesen wäre. Angesichts dessen, dass die Straf- und Zivilklägerin aber immerhin vom 16.07.2021 bis 31.08.2021, und damit rund anderthalb Monate, zu 100% arbeitsunfähig war und heute noch an einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 leidet, die sich etwa in starken Panikattacken, Albträumen sowie Angstzuständen manifestiert, drängt sich die Frage auf, ob damit die Generalklausel i.S.v. Art. 122 Abs. 3 aStGB erfüllt ist.