Die genannten Verletzungen stellen zwar keine Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB dar, sind aber auch nicht als schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB zu qualifizieren, heilten sie doch weitestgehend problemlos sowie ohne arge und bleibende Entstellung des Gesichts ab. Weiter ergaben sich keine Anhaltspunkte, die für eine akute Lebensgefahr der Straf- und Zivilklägerin gesprochen hätten (vgl. p. 278). Auch eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit nach Art. 122 Abs. 2 aStGB, wie etwa eine bleibende Arbeitsunfähigkeit, ist vorliegend nicht gegeben.