Die Straf- und Zivilklägerin erlitt dadurch am Hinterkopf eine Hautrötung, im Gesicht Hautunterblutungen, Oberhautdefekte und Oberhautabschürfungen, unterhalb des Mundwinkels eine Hautdurchtrennung, an der Unterlippeninnenseite einen Schleimhautdefekt und Schleimhautunterblutungen, am Brustkorb und an den Brüsten Hautunterblutungen, Hauteinblutungen und Oberhautabschürfungen, an der rechten Flanke Hauteinblutungen, im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Hautunterblutung, am rechten Arm Hautunterblutungen, Hauteinblutungen und Hautrötungen, an der linken Hand mini-