11.3.2 Versuch Für die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zum Versuch finden die unter Erwägung 10.2.2 dargelegten Ausführungen gleichermassen Anwendung. Ergänzend ist nachfolgend auf die von der Vorinstanz dargelegte Rechtsprechung und Lehre hinzuweisen (S. 35. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1026): Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt ein Schlag in den Unterleib einer Schwangeren den Tatbestand der vollendeten versuchten schweren Körperverletzung, wenn der Täter im Wissen der Schwangerschaft zuschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.2/2004 vom 27.04.2004 E. 5.2; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl.