122 N 20). Als Beeinträchtigungen, die hinsichtlich ihrer Qualität mit den in den beiden ersten Absätzen der Bestimmung aufgeführten Verletzungen vergleichbar sind, sind u.a. lange Bewusstlosigkeit, schweres und lang dauerndes Krankenlager, ausserordentlich langer Heilungsprozess oder Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes. Es muss anders als in Art. 122 Abs. 2 aStGB, wonach unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2017 vom 20.11.2017 E. 2.1.1. in fine).