122 N 16). Eine Entstellung des Gesichts (Abs. 2, dritte Fallgruppe) muss „arg“ und „bleibend“ sein, um als schwere Körperverletzung zu gelten. Dies trifft nicht zu auf 46 relativ unauffällige Narben und gut verheilende Schnittwunden (BSK StGB-Roth/Berkemeier, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 18).