Als wichtige Organe oder Glieder (Abs. 2, erste Fallgruppe) gelten alle wesentlichen Körperteile, insbesondere auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organe (z.B. Nieren oder Augen), wobei eine schwere Körperverletzung nur dann vorliegt, wenn diese in ihrer Funktion dauernd und erheblich gestört werden (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 11 ff.). Eine schwere Körperverletzung liegt des Weiteren dann vor, wenn eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit durch den Täter herbeigeführt wird (Abs. 2, zweite Fallgruppe, BSK StGB- Roth/Berkemeier, 4. Aufl. 2019 Art. 122 N 16).