Es genügt mithin nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt, denn das ist bei jeder einigermassen erheblichen Verletzung möglich. Die Lebensgefahr muss schliesslich die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 5-7 mit Hinweisen).