122 StGB revidiert, weshalb sich vorliegend die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Mit der Revision wurde betreffend Art. 122 StGB die Mindeststrafe von 6 Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe hochgesetzt. Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass für in casu nicht auszumachendes leichtes Verschulden gegen oben verschiebt. Das neue Recht ist in Anbetracht der konkreten Strafzumessung für den Beschuldigten somit nicht das mildere. Zur Anwendung gelangt Art. 122 StGB in seiner alten, zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung. 11.3 Rechtliche Grundlagen 11.3.1 Schwere Körperverletzung (Art. 122 aStGB)