Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Die Handlung des Beschuldigten wurde zwischen dem 13. Mai 2021 und 16. Juli 2021 begangen. Per 1. Juli 2023 wurde im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen die hier massgebliche Strafnorm von Art. 122 StGB revidiert, weshalb sich vorliegend die Frage des anwendbaren Rechts stellt.