11. Anstiftung zur versuchten schweren Körperverletzung 11.1 Vorbemerkung Es kann auch für den Vorwurf der Anstiftung zur versuchten schweren Körperverletzung für die theoretischen Grundlagen und die Subsumtion auf die als zutreffend erachteten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1024 ff.). Ihre Ausführungen werden nachfolgend übernommen und falls nötig ergänzt.