10.5 Fazit Der Schuldspruch der Vorinstanz wird gestützt auf die zitierten Ausführungen von der Kammer bestätigt. Der Beschuldigte ist der vollendeten Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch, begangen in der Zeit zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 16. Juli 2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil der Privatklägerin und ihrem ungeborenen Kind, schuldig zu sprechen.