Der Umstand, dass der verübte Schwangerschaftsabbruch nach Art. 118 Abs. 2 StGB bloss versucht – nach der Vorstellung des unbekannten Täters aber vollendet versucht – begangen wurde, ändert nichts daran, dass die Anstiftung des Beschuldigten vollendet – und nicht bloss versucht – begangen wurde. Der verübte Überfall auf die Straf- und Zivilklägerin stellt hingegen einen Versuch des vom Beschuldigten gewollten Schwangerschaftsabbruchs dar. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.