Weiter rief der Beschuldigte den Tatentschluss der beiden unbekannten Männer, die Straf- und Zivilklägerin so zu traktieren, dass diese ihr ungeborenes Kind verliert, wissentlich und willentlich hervor. Handlungsziel des Beschuldigten war es, dass die Straf- und Zivilklägerin das mutmasslich von ihm gezeugte ungeborene Kind verliert. Der Beschuldigte wusste, dass sich sein Verhalten kausal auf die Haupttat auswirken wird und er wollte, dass die unbekannte Täterschaft die Tat in seinem Auftrag ausführt; er handelte somit mit direktem Vorsatz.