Dass sich dem Beweisergebnis nicht entnehmen lässt, wie detailliert dieser Auftrag vom Beschuldigten formuliert wurde, ist unerheblich, weil die Tat, zu der angestiftet wurde, nicht in allen Einzelheiten bestimmt sein muss. Es genügt, dass damit der Abbruch der Schwangerschaft der Straf- und Zivilklägerin bezweckt war, was aufgrund des Gesagten zweifelsfrei der Fall ist. Weiter rief der Beschuldigte den Tatentschluss der beiden unbekannten Männer, die Straf- und Zivilklägerin so zu traktieren, dass diese ihr ungeborenes Kind verliert, wissentlich und willentlich hervor.