44 lässt sich der Tatentschluss der unbekannten Täterschaft auf das motivierende Verhalten des Beschuldigten zurückführen. Zwischen dem motivierenden Verhalten des Beschuldigten und dem Tatentschluss der unbekannten Täterschaft besteht somit ein Motivationszusammenhang; sein Handeln war kausal für den von der unbekannten Täterschaft begangenen versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin.