Folglich liegt ein versuchter Schwangerschaftsabbruch als rechtswidrig versuchte Haupttat vor, begangen am 16.07.2021 durch die unbekannte Täterschaft, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin und ihrem ungeborenen Kind. 10.4 Subsumtion in Bezug auf die Anstiftung durch den Beschuldigten Wie bereits hiervor ausgeführt (siehe Ziff. III.1.3.) erfüllt der am 16.07.2021 begangene Überfall auf die Straf- und Zivilklägerin den Straftatbestand von Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Damit liegt als Haupttat ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen, welches versucht begangen wurde, vor.