Indessen führten die Tritte gegen den Bauchbereich der Straf- und Zivilklägerin nicht dazu, dass die Schwangerschaft tatsächlich abgebrochen wurde. Es blieb deshalb bei der versuchten Begehung. Gestützt auf das Beweisergebnis, wonach der unbekannte Täter erst von der Straf- und Zivilklägerin abliess, als er das Blut zwischen ihren Beinen sah, worauf er die Worte «es ist weg» respektive «ist weg» äusserte, ist davon auszugehen, dass aus seiner Sicht alles Notwendige dafür getan war, dass der Schwangerschaftsabbruch eintritt. Es liegt somit ein vollendet begangener Versuch vor. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.