Der Überfall und die körperlichen Einwirkungen auf die Strafund Zivilklägerin richteten sich denn auch erstelltermassen gegen die Leibesfrucht. Indem der unbekannte Mann im Wissen um die Schwangerschaft namentlich mehrfach und in brachialer Art und Weise auf den Bauchbereich der Straf- und Zivilklägerin eintrat und damit den Abbruch der Schwangerschaft bewirken wollte, handelte die unbekannte Täterschaft ohne Weiteres direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 118 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt.