Die Straf- und Zivilklägerin befand sich unbestrittenermassen in der 26. Schwangerschaftswoche (p. 799) und damit im siebten Monat ihrer Schwangerschaft. Dass die Straf- und Zivilklägerin schwanger war, war deshalb augenscheinlich. Der Überfall und die körperlichen Einwirkungen auf die Strafund Zivilklägerin richteten sich denn auch erstelltermassen gegen die Leibesfrucht.