10.3 Subsumtion in Bezug auf die Haupttat Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass einer der beiden unbekannten Männer die Straf- und Zivilklägerin im Kellereingang auf den Rücken geworfen und mit seinen Füssen mehrfach gegen den Bauch der schwangeren Straf- und Zivilklägerin trat. Infolge der Abwehrversuche der Straf- und Zivilklägerin traf er sie dabei auch im Bereich der Brust, des Rückens, der Flanke sowie im Gesicht im Mundbereich. Weiter liess sich erstellen, dass das Traktieren der Straf- und Zivilklägerin im Auftrag des Beschuldigten erfolgte und primär dem Zweck diente, dass diese dadurch ihr ungeborenes Kind verlieren sollte.