43 (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Aus welchen Gründen die Anstiftung scheitert, ist ohne Bedeutung (zum Ganzen Urteil 6B_1178/2016 vom 21.04.2017 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2019 vom 27.04.2020 E. 2.1). Damit liegt versuchte (oder «erfolglose») Anstiftung zu einem Verbrechen vor, wenn die Anstiftung nicht wenigstens zu einem Versuch der Haupttat geführt hat (BSK StGB- FORSTER, 4. Aufl. 2019, Art.