Der subjektive Tatbestand setzt (Eventual-)Vorsatz voraus (BSK StGB-SCHWARZENEGGER /HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 118 N 20 mit Hinweisen). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, den Erfolg für den Fall seines Eintritts dennoch in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art.