118 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht. Die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs geschieht ohne Einwilligung der Schwangeren, d. h. es fehlen die Voraussetzungen einer gültigen Einwilligung. Zudem wird angenommen, dass die Tathandlung das Element des Zwangs i.S.v. Art. 181 StGB enthält (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 118 N 17 mit Hinweisen).