42 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) – kann auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1019 ff.). Ihre Ausführungen werden nachfolgend übernommen. 10.2 Rechtliche Grundlagen 10.2.1 Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 2 StGB) Nach Art. 118 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht.