Daran vermag auch der Umstand, wonach die Videodateien durch allgemein vorgenommene Backups und nicht durch einzelne Übertragung auf den Computer des Beschuldigten gelangten, nichts zu ändern. 9.6 Fazit und Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. In Ergänzung sieht die Kammer weiter als erwiesen an, dass eines der Gewaltvideos nicht nur auf dem Computer, sondern auch auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten festgestellt werden konnte und sich dieser an die Datei erinnerte. III. Rechtliche Würdigung