1171 ff.) nicht gelöscht hätte und im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 22. Juli 2021 noch immer in deren Besitz war. Angesichts der Videoinhalte, dem Wissen des Beschuldigten um die automatische Speicherung und der nicht vorgenommenen Löschung erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte um den Besitz der Videos wusste und diese auf seinem Computerdesktop und zusätzlich eines auf seinem Mobiltelefon gespeichert liess. Daran vermag auch der Umstand, wonach die Videodateien durch allgemein vorgenommene Backups und nicht durch einzelne Übertragung auf den Computer des Beschuldigten gelangten, nichts zu ändern.