und 532 f., amtliche Akten PEN 19 62). Selbst wenn die sichergestellten Videos bereits in diesem Verfahren Thema gewesen sein sollten, könnte der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil würde es den bewussten Besitz zusätzlich untermauern, zumal er diesfalls die Videos trotz Thematisierung in einem früheren Strafverfahren (Urteilsdatum vom 7. Mai 2019, pag. 1171 ff.) nicht gelöscht hätte und im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 22. Juli 2021 noch immer in deren Besitz war.