369 Z. 801 ff.; 1214 Z. 31). Der Beschuldigte machte weiter geltend, die fraglichen Erzeugnisse seien bereits Gegenstand im Verfahren des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau PEN 19 62 gewesen und nicht beanstandet worden (pag. 1215 Z. 24 ff.). Bei Durchsicht der vorerwähnten Akten ergibt sich indessen nicht der geringste Hinweis, dass Gewaltdarstellungen oder Pornografie Thema des erwähnten Verfahrens gewesen wären. Dies, obwohl das damalige iPhone 7 des Beschuldigten ausgelesen wurde (pag. 479 ff. und 532 f., amtliche Akten PEN 19 62).