1214 Z. 41 f.). Das Ausgeführte zeigt, dass sich der Beschuldigte auch Jahre nach Erhalt (die Speicherung des Videos erfolgte am 9. Juni 2019 auf dem Computer des Beschuldigten, pag. 378) noch an das Gewaltvideo zu erinnern vermag. Ein unbewusster Besitz ist in Bezug auf dieses Video somit von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt nach Überzeugung der Kammer auch für die weiteren Videosequenzen. Soweit von der Verteidigung argumentiert wurde, aufgrund der vergangenen Zeitdauer seit Erhalt der Videos sei zweifelslos von einem unbewussten Besitz bzw. eines unbewussten Verschiebens auf den Laptop auszugehen (pag. 1219), gilt es