Die anderen beiden Videos hingegen nicht. Er führte weiter aus, er habe die Dateien wohl per WhatsApp erhalten und nicht gelöscht. Er schaue doch diese Videos nicht fertig an. Er setze seine Prioritäten doch nicht auf solches. Er habe Familie und müsse da schauen (pag. 373 Z. 37 ff. und 64 ff.). Familie hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Übertragung der fraglichen Dateien indes nicht. Zuletzt räumte er auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein, er wisse welches Video gemeint sei. Dies sei extrem brutal (pag. 1214 Z. 41 f.).