Der Besitz der Videos ist vom Beschuldigten unbestritten und kann als erstellt angesehen werden. Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf den Anklagesachverhalt in subjektiver Hinsicht nicht anschliessen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach einräumte, eines der Videos, nämlich jenes, welches nicht nur auf dem Laptop, sondern zusätzlich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, zu kennen; in diesem Video wird ein betrunkener Mann zunächst zusammengeschlagen und später durch mehrere Messerstiche in den Kopf getötet (pag. 378; 554).