Mit Blick auf die teilweise sehr lange Dauer seit der (automatischen) Speicherung auf den Mobiltelefonen – welche ja noch vor der Erstellung der Back-Ups auf dem Laptop erfolgt sein muss – und den Umstand, dass er die fraglichen Erzeugnisse später nicht einzeln, sondern gleichzeitig mit zahlreichen 40 weiteren Bild- und/oder Videodateien als Back-Up auf dem Laptop sicherte, lässt sich indessen nicht erstellen, dass der Beschuldigte noch wusste, dass er im Besitz dieser Videos war.