Bei späteren, von ihm durchgeführten Handy-Backups seien diese gesamthaft auf den Laptop gelangt, wobei er nicht mehr um den Besitz der Videos gewusst habe. Bestritten ist somit seitens des Beschuldigten ein bewusstes bzw. vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz und die Übertragung der Videos auf den Laptop. 9.4 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt in subjektiver Hinsicht als nicht erstellt. Sie erwog was folgt (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1018; Hervorhebung im Original): Aus dem Bericht FDF der Kriminalabteilung vom 15.03.2022 (p. 547 ff.