Der Besitz der in der Anklageschrift aufgeführten Videos durch den Beschuldigten ist unbestritten. Der Beschuldigte macht demgegenüber – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – geltend, er habe die verbotenen Erzeugnisse nicht bewusst auf seinen Laptop übertragen. Diese seien ihm per WhatsApp zugeschickt und automatisch abgespeichert worden. Bei späteren, von ihm durchgeführten Handy-Backups seien diese gesamthaft auf den Laptop gelangt, wobei er nicht mehr um den Besitz der Videos gewusst habe.