9.2 Beweismittel Auf eine Aufführung der für die nachfolgende Beweiswürdigung relevanten Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen – soweit nötig – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 9.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt kann vorab verwiesen werden (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1018). Der Besitz der in der Anklageschrift aufgeführten Videos durch den Beschuldigten ist unbestritten.