8.5.4 Fazit und Beweisergebnis Für die Kammer bestehen angesichts der zahlreichen, schwerwiegenden und stimmigen Indizien, welche sich zu einem passenden Gesamtbild zusammenfügen lassen, dem Motiv des Beschuldigten und mangels Hinweisen auf eine anderweitige Täterschaft keine Zweifel, dass der Beschuldigte die unbekannte Täterschaft mit dem Ziel anheuerte, die Schwangerschaft der Privatklägerin gewaltsam zu beenden. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.