Weshalb hätte sie die Privatklägerin vor einem Plan des Beschuldigten bzw. diese allgemein vor einem Angriff warnen sollen, um dann im Alleingang gegen die Schwangerschaft der Privatklägerin vorzugehen? Hinzu tritt die bereits erwähnte Aussage der Mutter von E.________, welche ihrer Tochter gegenüber gesagt hat, «machet eifach ke seich». Die Mehrzahl bezog sich ohne Zweifel auf E.________ und den Beschuldigten. Dies darf als weiteres Indiz herangezogen werden, dass E.________ nicht allein gegen die Schwangerschaft der Privatklägerin vorging. Schliesslich passen auch die Aussagen von L.___