38 lichen Urteilsbegründung, pag. 1013 ff.) und mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr wusste als sie zugab. Dennoch ist eine Alleintäterschaft aus verschiedenen Gründen unwahrscheinlich. Insbesondere die erfolgte Warnung von E.________ gegenüber der Privatklägerin am 25. Mai 2021 passt im Falle einer Alleintäterschaft nicht ins Bild. Weshalb hätte sie die Privatklägerin vor einem Plan des Beschuldigten bzw. diese allgemein vor einem Angriff warnen sollen, um dann im Alleingang gegen die Schwangerschaft der Privatklägerin vorzugehen?