__ in casu höchst unwahrscheinlich. Die Kammer erkennt nach dem Gesagten keinerlei Anhaltpunkte für eine Täterschaft von V.________. Eine alleinige Täterschaft der ehemals beschuldigten E.________ schliesst die Kammer ebenfalls aus. Es ist hierbei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass E.________ angesichts ihres eigenen Kindes mit dem Beschuldigten grundsätzlich ein Interesse an der Beendigung der Schwangerschaft hatte, in beträchtlichem Masse in den Plan des Beschuldigten involviert war (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz unter «Rolle der Beschuldigten», S. 22 ff. der erstinstanz-