Er stellte sich indessen selbst in einem weniger guten Licht dar. Eine anderweitige «unrechte» Behandlung seinerseits gegenüber der Privatklägerin ist den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Schliesslich war im Zeitpunkt des Überfalls auf die Privatklägerin auch das gegen ihn geführte Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz noch hängig (pag. 460 Z. 51 f.), während der Beschuldigte sein abgekürztes Verfahren bereits abgeschlossen hatte. Eine erneute Straffälligkeit während hängigem Verfahren ist zwar denkbar, aber angesichts der gewichtigen Folgen und mangels anderweitiger Hinweise auf eine Täterschaft von V.________ in casu höchst unwahrscheinlich.