460 Z. 82 ff.). Er merkte im Übrigen auch an, er habe für den Beschuldigten einen Teil der Schuld im Betäubungsmittelverfahren auf sich genommen. Hätte er sich somit an jemandem rächen wollen, wäre dies wohl eher am Beschuldigten als an der Privatklägerin gewesen. V.________ hat sodann die verschiedentlich vorgebrachte Gewalttätigkeit gegenüber der Privatklägerin anlässlich seiner Einvernahme von sich aus eingestanden, wobei er es einen «Chlapf» nannte (pag. 459 Z. 45 ff.). Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, diesen Umstand zu verschweigen. Er stellte sich indessen selbst in einem weniger guten Licht dar.