In Bezug auf V.________ ist sodann in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass er im Zeitpunkt des Überfalls auf die Privatklägerin seit längerem von dieser getrennt war und sowohl zu ihr als auch dem Beschuldigten seit ca. dem Jahr 2018 keinen Kontakt mehr pflegte (pag. 460 Z. 54 ff. und 68 ff.) Bereits vor diesem Hintergrund erscheint eine Täterschaft von V.________ höchst unwahrscheinlich. Seinen Aussagen ist weiter zu entnehmen, dass er grösstenteils den Beschuldigten für den Betrug mit der Privatklägerin verantwortlich machte; vgl. hierzu seine Aussage: «er hat sich in unser Leben geschlichen» (pag. 460 Z. 82 ff.).