Der Privatklägerin kam in diesem Verfahren als Freundin von V.________ nur eine untergeordnete Rolle zu und es ergeben sich daraus auch keinerlei Hinweise, wonach das Verfahren aufgrund der Privatklägerin eröffnet worden wäre. Ein Racheakt aus diesem Betäubungsmittelverfahren erscheint daher unwahrscheinlich. Im Übrigen erwähnte auch die Privatklägerin nie eine allfällige Täterschaft aus diesem Bereich. In Bezug auf V.