Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltlos an. Zunächst ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen, wonach angesichts der Art und Weise der begangenen Haupttat eine reine Zufallstat zum Nachteil der Privatklägerin ausgeschlossen werden kann (vgl. E. 8.5.2 hiervor). Eine etwaige Täterschaft aus dem vormaligen Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (PEN 19 62), in welchem u.a. auch der Ex-Freund der Privatklägerin, V.________, beschuldigte Person war, schliesst die Kammer ebenso aus. Der Privatklägerin kam in diesem Verfahren als Freundin von V.______