Weiter erscheint es mit Blick auf die bereits aufgeführten zahlreichen den Beschuldigten belastenden Indizien ausgeschlossen, dass die Beschuldigte ihrerseits in ausschliesslich eigener Regie den Überfall auf die Straf- und Zivilklägerin in Auftrag gegeben haben könnte (wofür sie nota bene weder als alleinige Anstifterin noch als Mit-Anstifterin angeklagt wäre; siehe zur Rolle der Beschuldigten auch