1013): Dritttäterschaften sind theoretisch häufig denkbar. Es sind in casu jedoch keinerlei konkreten Hinweise auf eine solche dritte Auftraggeberschaft ersichtlich, namentlich weder in Bezug auf eine Beteiligung der Familie des Beschuldigten noch auf eine solche des Ex-Freundes der Straf- und Zivilklägerin, V.________. Die Beschuldigte wies zwar darauf hin, Letzterer sei gegenüber der Straf- und Zivilklägerin mehrmals gewalttätig geworden (p. 436 Z. 654). Alleine daraus kann aber nicht auf eine Beteiligung von V.________ geschlossen werden.