Er habe daher aufgrund von Rache ebenfalls ein Interesse an der Beendigung der Schwangerschaft gehabt. Im Weiteren müsse offenbleiben, ob nicht das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in welches die Privatklägerin verwickelt gewesen sei oder ihre Arbeit in den Sozialen Medien, zum Angriff geführt hätten (pag. 1218 f.). Wie die nachfolgend zitierten Erwägungen der Vorinstanz zeigen, erachtete diese eine Dritttäterschaft in der Theorie als denkbar, schloss eine solche im Vorliegenden jedoch mangels konkreter Hinweise aus (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1013): Dritttäterschaften sind theoretisch häufig denkbar.