– vehement an der Austragung des Kindes fest. Aus diesem Grund sah sich der Beschuldigte schliesslich veranlasst, die Schwangerschaft gewaltsam beenden zu lassen. Mögliche Dritttäterschaft / Alleintäterschaft E.________ Wie in erster Instanz präsentierte die Verteidigung schliesslich noch die Möglichkeit einer allfälligen Dritttäterschaft. Sie brachte vor, E.________ habe ein Interesse daran gehabt, dass die Privatklägerin das Kind verliere. Eine Alleintäterschaft ihrerseits könne nicht ausgeschlossen werden. Weiter habe auch V.________, der Ex- Freund der Privatklägerin, ein Interesse an der Anheuerung der Schläger gehabt.